Burgunderrecht

Das Burgunderrecht umfasst die germanische Rechtskodifikation aus dem Reich der Burgunder. Es ist vor allem in zwei nachklassischen Sammlungen niedergelegt:[1] in der lex Burgundionum (auch lex Gundobada oder im Französischen {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:149: attempt to index field 'data' (a nil value)) und der lex Romana Burgundionum.

Lex Burgundionum

Die lex Burgundionum ist in 14 Handschriften seit dem 9. Jahrhundert überliefert. Diese teilen sich in zwei Textklassen – einen Text mit 88 Titeln und einen mit 105 Titeln. Die am Vorbild der römischen Rechtstradition orientierten Gesetzestexte der lex Burgundionum bestehen aus Erlassen der burgundischen Könige und befassen sich mit Familienrecht (Heirat, Erbrecht) sowie Wergeldern und Strafen. Sie regelten sowohl das Leben zwischen Burgundern als auch das zwischen Burgundern und Gallorömern.

Zwar stammen die ältesten noch erhaltenen Abschriften aus dem 9. Jahrhundert, doch wird die lex Burgundionum dem 516 gestorbenen König Gundobad zugeschrieben,[2] spätestens jedoch seinem Nachfolger Sigismund. Der Streit um die Zuschreibung zu Gundobad oder Sigismund resultiert aus der handschriftlichen Überlieferung: Sieben Handschriften nennen Gundobad, sieben weitere Sigismund als Urheber der lex. Sehr wahrscheinlich gibt die lex in einer Neufassung Sigismunds ein in weiten Teilen von Gundobad herrührendes und mehrmals mit Hilfe des westgotischen Codex Euricianus (Einfluss aber noch unerforscht) überarbeitetes Werk wieder. Die Interpolationen Sigismunds dürften nicht sehr häufig sein.

Der Text der lex überliefert drei Gruppen von Normen: Weistümer, legislative Akte im Stil spätrömischer Imperatoren und vertraglich befestigtes Recht. Je nach Quelle leitet jeweils ein Edikt eines der beiden Könige den Text ein. Bei der Formulierung der Königserlasse, an der neben dem Herrscher vermutlich auch die Großen des Reiches beteiligt waren, wurde das Gewohnheitsrecht der Burgunder in Anlehnung an das römische Recht ausformuliert. Dies zeigt sich vor allem an Text-Übernahmen aus dem Codex Theodosianus und aus den Paulussentenzen. Gundobad und Sigismund griffen sicherlich auf im römischen Recht bewanderte Berater zurück.

Mit der lex wurde das Ziel verfolgt, das Recht an veränderte soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse anzupassen. So sollten frühere Rechte (priores leges) nach Abwägung aller Umstände einer gerechten Lösung weichen (Tit. 42 lex Burgundionum), Lücken in der Rechtsüberlieferung wurden geschlossen (Tit. 48 lex Burgundionum). Richter durften in der lex nicht geregelte Zweifelsfälle nicht allein entscheiden, sondern mussten diese dem König vorlegen, der als solus interpres legum die verbindliche Entscheidung zu treffen habe.

Lex Romana Burgundionum

Bei diesem Text handelt es sich um eine Sammlung von Übernahmen aus zahlreichen römischen Gesetzesquellen. Die älteste erhaltene Abschrift stammt aus dem 7. Jahrhundert. Vermutlich war die lex Romana Burgundionum vor allem zur Anwendung gegenüber den Gallorömern im Burgunderreich gedacht.

Quellen

  • Franz Beyerle (Hrsg.): Gesetze der Burgunden, Böhlau, Weimar 1936.
  • Hermann Conring: Der Ursprung des deutschen Rechts (OT: De origine iuris Germanici, 1643), übers. von Ilse Hoffmann-Meckenstock, hrsg. von Michael Stolleis, Insel-Verlag, Frankfurt/M. [u. a.] 1994, ISBN 3-458-16653-X.
  • Ludwig Rudolf von Salis (Hrsg.): Leges Burgundionum. Hahn, Hannover 1892, (Monumenta Germaniae Historica, Leges, Leges nationum Germanicarum (LL nat. Germ.) 2, 1).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hermann Nehlsen: Lex Burgundionum. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG) II, 1978, Sp. 1901–1915; derselbe Lex Romana Burgundionum, ebenfalls in: HRG II, Sp. 1927–1934.
  2. Hermann Conring: Der Ursprung des deutschen Rechts (OT: De origine iuris Germanici, 1643), übers. von Ilse Hoffmann-Meckenstock, hrsg. von Michael Stolleis, Insel-Verlag, Frankfurt/M. [u. a.] 1994, ISBN 3-458-16653-X, S. 34 f.

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